Schiffahrtsgesellschaften - Allgemeine Bedingungen
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Schifffahrtsgesellschaft Bedingungen

 

Toremar

Transportbedingungen für Passagiere und mitgeführte Fahrzeuge

VORBEMERKUNGEN In dem nachstehenden Text haben die folgenden Worte die hier angegebene Bedeutung:

- UNTERNEHMEN: TOREMAR, Toscana Regionale Marittima S.p.A. – Piazzale die Marmi n.12, interno 2 -57123 Livorno Steuer-Nr: 00274620491

- AUSFÜHRENDER BEFÖRDERER: eine andere Gesellschaft als das vertragliche Transportunternehmen, welches den effektiven Transport, teilweise oder ganz, durchführt.

- FAHRZEUG: jegliches vom Passagier mitgeführtes Fahrzeug, welches nicht für den Transport von Fracht vorgesehen ist. Die Definition „Fahrzeug“ beinhaltet auch eventuelle Anhänger und/oder Wohnwagen, auch wenn diese aufgrund des höheren Platzbedarfs preislich anders berechnet werden. Für diese Kategorie ausgeschlossen sind Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind (Kühlfahrzeuge, Transporter mit einer Länge von mehr als 6m, Lkw), wofür die Norm des Warentransports gemäß Art. 419 und ff. des Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz) gilt.

- PASSAGIER: Jede Person an Bord des Schiffes, bei der es sich nicht um den Kapitän, ein Mitglied der Mannschaft oder eine andere in irgendeiner Funktion an Bord des Schiffes für dessen Betrieb angestellte oder beschäftigte Person handelt.

- FAHRSCHEIN: Reisetitel, der den Abschluss des Beförderungsvertrags nachweist, bzw. Transportschein gemäß Art. 396 des Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz).

-DIENSTLEISTUNGSVERTRAG: Vertrag für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen im Bereich des Seeverkehrs in Verbindung mit den Inseln des toskanischen Archipels.

Das Transportunternehmen übernimmt den Transport der Passagiere, des Gepäcks und der mitgeführten Fahrzeuge gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Transportbedingungen, den Normen der Art. 396 ff. des Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz), der Verordnung UE/1177/2010 und, wo anwendbar, der Verordnung CE/392/2009. Das besagte Regelwerk liegt an Bord der Schiffe, an den Ticketschaltern der Häfen sowie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und ist im Internet nachlesbar (www.toremar.de). Eine Zusammenfassung der Bedingungen, die den Transport auf den Schiffen des Unternehmens regeln, wird mit dem Ticket ausgegeben. Die Informationen über die Rechte der Fahrgäste im Rahmen der Verordnung UE/1177/2010, auf die sich die „Mobiltäts-Charta“ beruft, liegen an Bord der Schiffe, an den Ticketschaltern der Häfen sowie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und sind im Internet nachlesbar (www.toremar.de ). Die Allgemeinen Transportbedingungen unterliegen Änderungen und Variationen, um sie anwendbaren Verordnungen anzupassen. Der gültige Text der Allgemeinen Transportbedingungen, der den Vertragsinhalt definiert, ist auf der Webseite des Unternehmens nachlesbar (www.toremar.de). Bei eventuellen Beschwerden füllen Sie bitte das Formular "Reklamationen" auf der Website des Unternehmens aus.

Art. 1. - Transportbedingungen

Gegenstand des Vertrages ist die Beförderung von Personen, mitgeführten Fahrzeugen sowie mitgeführtem Gepäck, geregelt durch diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen, durch die Artikel 396 ff des Italienischen Schiffsrechts, durch die europäische Verordnung UE/1177/2010 und, wo anwendbar, die Verordnung CE/392/2009. Der Transport von mitgeführten Fahrzeugen ist durch das italienische Gesetz über die Beförderung von Gegenständen auf See (Artikel 410 ff des Italienischen Schiffsrechts) und durch die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie durch die Verordnung CE/392/2009 geregelt. Die Angabe des Schiffes, das den Transport durchführt, ist nur eine Richtangabe, da es sein kann, dass das Transportunternehmen für die Beförderung ein anderes Schiff, auch anderer Transportunternehmen, einsetzt. Das Transportunternehmen weist jegliche Haftung für Schäden zurück, die durch Verspätung oder Nichtdurchführung der Beförderung entstanden sind, wenn das Ereignis zufällig, aufgrund von höherer Gewalt, schlechten Wetterbedingungen, Streiks und technischen Störungen durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe hervorgerufen wurde, die das Transportunternehmen nicht zu verantworten hat. Der Schiffskommandant hat auf alle Fälle das Recht, die Fahrstrecke bei Ereignissen, die die Sicherheit des Schiffes bzw. der Passagiere beeinträchtigen könnten, abzuändern. Hinsichtlich der Haftungsregelung für die Beförderung von Passagieren, Autos und Sonstigem, was nicht in diesen allgemeinen Bedingungen berücksichtigt ist, wird ausdrücklich auf die geltenden Vorschriften des Italienischen Schifffahrtsgesetzes verwiesen. Die Passagiere sind für ihr eigenes Gepäck und dessen Inhalt bis zur Ausschiffung selbst verantwortlich. Die für die Überfahrt angegebenen Zeiten sind Richtwerte und je nach Entfernung zwischen den Häfen und bei günstigen Wetterbedingungen berechnet worden. Das Transportunternehmen haftet nicht für Verspätungen, die durch Hafenmaßnahmen verursacht werden.

Art. 2. – Gültigkeit des Tickets

Um an Bord der Schiffe und der Schnellboote des Unternehmens reisen zu können, muss der Passagier in Besitz eines gültigen Tickets sein, welches als Beweis des Vertragsabschlusses für die auf dem Ticket angegebene Strecke dient. Die Fahrzeuge sind auf dem Ticket des Passagiers vermerkt oder auf den Tickets, die in Verbindung zu dem Passagierticket stehen. Das Ticket ist namentlich ausgestellt, nicht übertragbar und nur für die im Ticket genannten Überfahrten gültig. Der Passagier muss das Ticket aufbewahren und auf Verlangen einem Offizier oder dem Vertreter des Transportunternehmens vorzeigen. Tickets können im Ausnahmefall und auf vorherige Genehmigung durch das Einschiffungspersonal auch an Bord der Schiffe oder Schnellboote erworben werden. In diesem Fall, zusätzlich zum Preis der Überfahrt, werden Gebühren für die Ticketerstellung an Bord nach dem folgenden Schema erhoben:

Nicht Einwohner:

Passagiere €. 5,00

Motorräder €. 5,00

Fahrzeuge, etc. €. 5,00

Fracht €. 5,00

Einwohner:

Passagiere €. 1,00

Motorräder €. 2,00

Fahrzeuge, etc. €. 3,00

Fracht €. 3,00

Liegt kein gültiger Fahrschein vor, dann ist der Passagier verpflichtet den gesamten Betrag des Tickets sowie zusätzliche Gebühren für die Ticketerstellung an Bord zu zahlen, die nach dem folgenden Schema erhoben werden:

Nicht Einwohner:

Passagiere €. 10,00

Motorräder €. 10,00

Fahrzeuge, etc. €. 10,00

Fracht €. 10,00

Einwohner:

Passagiere €. 1,00

Motorräder €. 2,00

Fahrzeuge, etc. €. 3,00

Fracht €. 3,00

Bei Erhalt des Tickets hat der Kunde zu überprüfen, dass alle angegebenen Daten seiner Buchung entsprechen und alle fahrzeugspezifischen Daten mit dem Fahrzeugschein übereinstimmen. Das Unternehmen übernimmt keine Verantwortung für nachträglich gemeldete falsche oder fehlende Angaben. Angebote und deren Bedingungen können jeder Zeit bis zur Ticketausstellung geändert werden.

Art. 3. – Stornierungen und Erstattungen

Die zum Normaltarif ausgestellten Tickets können erstattet werden, sofern die Stornierung seitens des Passagiers vor dem Datum der Abfahrt erfolgt. Dies muss mit einem Bestätigungsstempel, Datum und Uhrzeit eines Büros des Unternehmens, eines Ticketschalters des Hafenbüros oder durch ein autorisiertes Reisebüro bestätigt werden. Erstattungen können gegen Vorlage aller Originale nur bei der Agentur beantragt werden, bei der das Ticket gekauft wurde und unterliegt immer den folgenden Gebühren:

-10% für stornierte Fahrten bis zu einem Tag vor Abfahrt (bei der Berechnung der Kosten wird der Stornotag nicht gezählt)

-25% für Fahrten die am gleichen Tag bis 30 Minuten vor Abfahrt storniert werden. Reservierungsgebühren, Zuschläge und sonstige Kosten werden berechnet und nicht erstattet.

Für Fahrten, die nicht vor Abfahrt storniert werden oder nicht zu vorstehenden Bedingungen, wird keine Erstattung erfolgen. Für die Nichtnutzung des Tickets innerhalb des Abfahrtsdatums aus Gründen, die nicht auf das Unternehmen zurückzuführen sind, ist keine Erstattung vorgesehen. Die Reservierungsgebühren werden in keinem Fall erstattet. Das Recht auf eine Erstattung verfällt, falls die Anfrage nicht innerhalb vom 31. Januar des Folgejahres des ursprünglich vorgesehenen Abfahrtsdatums erfolgt.

Art. 4. – Verlust des Ticket

s Der Verlust oder Diebstahl eines Tickets muss sofort der Buchungsstelle oder im Hafenbüro gemeldet werden. Ersatztickets dürfen nur unter der Bedingung ausgestellt werden, dass das verlorene Ticket noch nicht benutzt wurde und der Reisende einen Personalausweis oder Pass vorlegen kann.

Art. 5. – Fehlender Ticketerhalt bei Onlinebuchungen

(Ergänzung zum Punkt 4) Sollte der Kunde kein gültiges Ticket erhalten, aus Gründen die das Transportunternehmen nicht zu vertreten hat, z.B. bei Eingabe einer falschen E-Mail-Adresse, bei Störungen der Internet- oder Mobilfunkverbindung des Kunden oder bei technischen Funktionsstörungen bei Geräten des Kunden, muss die Buchungszentrale per Mail an info@mobylines.de umgehend darüber informiert werden. Die Ausstellung einer Ticketkopie kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass das Originalticket noch nicht benutzt wurde und der Reisende einen Personalausweis oder Pass vorlegen kann.

Art. 6. – Umbuchungsgebühren

Änderungen von Uhrzeit u/o Abfahrtsdatum werden vorgenommen, solange noch Plätze zur Verfügung stehen und in folgenden Büros angefragt werden: - Im Call-Center oder Reisebüros während der Öffnungszeiten, bis spätestens 5 Stunden vor der gebuchten Abfahrt - An den Ticketschaltern des Hafenbüros, bis spätestens 30 Minuten vor der vorgesehenen Abfahrt Die Reservierungsgebühren und eventuelle Preisdifferenzen bei einer Tarifänderung müssen bezahlt werden. Eine Änderung des Zielhafens (z.B. von Rio Marina nach Portoferraio) erfordert eine Stornierung der Buchung zu den entsprechenden Gebühren und die Ausstellung eines neuen Tickets. Die evtl. Preisdifferenz bei einer Umbuchung bezüglich Anzahl der Passagiere, der mitgeführten Fahrzeuge, der Fahrzeugkategorie und der Unterbringungen, werden von dem Reisebüro erstattet, welches das Ticket ausgestellt hat. Hierbei werden Gebühren berechnet gemäß Absatz 2 des Artikels 3. Das Originalticket (vor der Umbuchung) muss dem umbuchenden Büro obligatorisch übergeben werden.

Art. 7. – Spezialtarife – besondere Bedingungen

Die Nutzung dieser Spezialtarife ist mit einigen Einschränkungen verbunden:

- Die Verfügbarkeit der Spezialtarife hängt von der Anzahl der dafür zur Verfügung gestellten Plätze ab (variabel je nach Datum, Abfahrtszeit und Strecke);

- Ein Ticket mit Spezialtarif ist nicht umbuchbar.

- Ein Ticket mit Spezial- oder Promo-Tarif ist in keinem Fall erstattbar, auch nicht teilweise und für keine Strecke.

- Im Allgemeinen sind sie nicht rückwirkend anwendbar und nicht kombinierbar mit anderen Ermäßigungen oder Promotionen;

- Der Spezialtarif kann auch auf mitgeführte Fahrzeuge angewendet werden.

- Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind (mit oder ohne Ladung), haben keinen Anspruch auf Spezialtarife.

Spezialtarife für Einwohner und Gebürtige: Um die Vorteile der Tarife für Bewohner und Einheimische und allgemein für Spezialtarife nutzen zu können, muss der Passagier beim Kauf eines Tickets und bei der Einschiffung ein gültiges Ausweisdokument vorlegen, aus dem das Anrecht auf die Ermäßigung hervorgeht. Für mitgeführte Fahrzeuge muss der Fahrzeugschein vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug auf den Namen des Passagiers ausgestellt ist, der den Tarif in Anspruch nehmen möchte. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden und bei der Einschiffung festgestellt wird, dass diese Dokumente fehlen, verfällt das Ticket komplett und wird nicht erstattet.

Art. 8. – Call - Center

Toremar verfügt über ein Call-Center, das von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar ist, unter: - der Telefonnummer +49 611 – 14020 und Fax +49 611 – 140 2244 - jedwede Mitteilung, die nach Geschäftsschluss des Tages eingeht, zählt als am nächsten Tag zugestellt. - per E-Mail an info@mobylines.de

Art. 9. – Check-in

Das Check-in muss spätestens 30 min. vor Abfahrt erfolgen. Dies gilt sowohl für Passagiere ohne Fahrzeug als auch für Passagiere mit Fahrzeug, außer eventuellen Änderungen seitens der Behörden. Bei späterem Erscheinen verfällt das Ticket und eine Einschiffung kann nicht mehr garantiert werden Für Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität findet der Artikel 17 Anwendung. Passagiere mit einem Fahrschein, der vor dem Tag der Abfahrt ausgestellt wurde, sind dazu verpflichtet sich zu vergewissern, ob in der Zwischenzeit bezüglich des Dienstes, für den der Fahrschein ausgestellt wurde, Änderungen eingetreten sind, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat.

Art. 10. – Ein – und Ausschiffung von Fahrzeuge

Die Länge und die Höhe der Fahrzeuge ist inkl. Anhängerkupplung, Deichsel oder anderem anzugeben. Wohnmobile, Wohnwagen, SUV oder Fahrzeuge, die höher als 1,80 m sind (und/oder breiter als 1,85 m, auch wenn kein Überhöhenzuschlag berechnet wird), müssen während der Buchung deklariert werden. Bei falschen Angaben und/oder bei Nichteinhaltung der oben genannten Vorschriften kann der Beförderer das Ticket annullieren und automatisch auf die Warteliste setzen, gegen Zahlung falls einen Differenzbetrag entsteht. Die Fahrzeuge werden nicht in der Reihenfolge Ihrer Ankunft im Hafen, sondern nach Anweisung des Kapitäns und/oder seiner Unterstellten eingeschifft und können entsprechend an jeder Stelle des Schiffes abgestellt werden.

Die Fahrzeuge müssen am zugewiesenen Platz geparkt werden:

- die Handbremse ist zu ziehen

- ein Gang ist einzulegen - das Licht ist auszuschalten

- Alarmanlagen und Diebstahlsicherungen der Fahrzeuge sind auszuschalten

- Autotüren und Kofferraum sind abzuschließen

Der Transport von Fahrzeugen, die mit LPG/Methan oder anderen Arten von Gas angetrieben werden, muss beim Kauf des Tickets oder der Schiffsführung vor der Einschiffung gemeldet werden. Der Passagier ist für sein Fahrzeug während der Ein- und Ausschiffung selbst verantwortlich. In Bezug auf Art. 412 des Schifffahrtrechts müssen eventuelle Schäden an den Fahrzeugen oder sonstige Ereignisse die durch unsere Schiffe entstanden sind, vor der Ausschiffung gemeldet werden. Der Passagier muss den Schaden bei einem zuständigen Offizier anzeigen, damit ein Schadensformular ausgefüllt und unterschrieben werden kann. Ohne dieses Formular ist eine Regulierung nicht möglich. Die zur Beförderung von Waren eingesetzten Fahrzeuge müssen in den Fahrkartenschalter der einzelnen Häfen gebucht werden. Für diese gelten die vorgesehenen Tarife für Warentransport. Daher fallen sie nicht unter die Kategorie ‚mitgeführte Fahrzeuge‘ nach Maßgabe dieser Bedingungen.

Art. 11. – Beförderung von Schwangeren

Schwangere können auf eigenes Risiko fahren. Sie müssen einem Bordoffizier, falls verlangt, bei der Einschiffung eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung explizit für diese Reise vorlegen, die nicht früher als 7 Tage vor Reiseantritt ausgestellt sein darf. Mit der Einschiffung wird akzeptiert, dass fachspezifische und ärztliche Hilfe sowie entsprechende Strukturen für eventuelle Notfälle im Zusammenhang mit der Schwangerschaft nicht zur Verfügung stehen und es schwierig sein könnte, wegen der Besonderheit des maritimen Transportes, externe Hilfe zu erhalten. Die Passagiere befreien das Unternehmen und ihr Personal in diesem Zusammenhang von jeglicher Verantwortung.

Art. 12. – Alleinreisenden Minderjährige

Kinder und Jugendliche von 12 bis einschl. 17 J. können alleine reisen, wenn eine entsprechende Erlaubnis des Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Eltern oder die Erziehungsberechtigten übernehmen die Verantwortung bezüglich der vorgenommenen Reise des Minderjährigen. Eine Kopie des Ausweises oder Reisepasses sowie eine schriftliche Erlaubnis des Erziehungsberechtigten muss bei der Einschiffung vorgelegt werden, mit den auf dem Ticket angegebenen Daten. Kinder unter 12 Jahren können nicht alleine reisen. Sie müssen während der Ein- und Ausschiffung und während der Überfahrt in Begleitung eines Erwachsenen sein.

Art. 13. – Tiere und geschützte Arten

Haustiere können eingeschifft werden nur in Besitzt eines Tickets, Tollwut –Impfpasses und gültigen Impfzeugnisses. In Umsetzung der Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 27-08-2004 und im Gesetzblatt N. 213 Art. 2 veröffentlicht, müssen Hunde angeleint werden und einen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht in den Liegesesselbereich mitgenommen werden. Sie können sich auf dem Außendeck des Schiffes aufhalten oder, wo verfügbar, können Sie die Hundeboxen kostenfrei nutzen. Blindenhunde werden bei Vorlage der entsprechenden Nachweise kostenfrei befördert. Exemplare geschützter Tiere oder Pflanzen können gemäß Art. 727 bis des Codice Penale (ital. Strafgesetzbuch), in Umsetzung der EU-Richtlinien 92/73/CE und 2009/147/CE sowie des Gesetzes n.150 vom 7.2.1992 in Umsetzung der EURichtlinie CE n. 338/97 des EU-Rates vom 9.12.1996 nur dann befördert werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis oder Bescheinigung vorliegt und nur zu den dort vorgesehenen Bedingungen.

Art. 14. –Mitführen von Waffen

In Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Seeschifffahrt D.P.R. Nr. 328 vom 15/02/1952 Art. 384 müssen die Passagiere bei der Einschiffung alle mitgeführten Waffen und Munitionen dem Kapitän übergeben, der für dessen Aufbewahrung bis zur Ausschiffung sorgt. Bei Personen, die aufgrund ihres Berufes oder Dienstes Waffen oder Munitionen mitführen (Meldung erforderlich), kann ein Einzug nur wegen schwerwiegender Gründe und nach vorheriger Überprüfung mit schriftlicher Erklärung erfolgen. Die Nichteinhaltung der Meldepflicht des Waffentransportes wird als Ordnungswidrigkeit laut Schifffahrtsgesetz Art. 1199, Absatz 2 behandelt, vorausgesetzt es liegt keine Straftat vor.

Art. 14 bis. – Gepäckstück Jeder Passagier ist berechtigt, kostenfrei Handgepäck mit einem Bruttogewicht von 20 Kilogramm auf Fährschiffen und 10 Kilogramm auf Schnellbooten mitzubringen. Kinder die den halben Fahrpreis bezahlen, dürfen die Hälfte des Freigepäcks, also 10 Kg bei Fähren und 5Kg bei Schnellbooten mit an Bord bringen. Als zulässiges Gepäck gelten Gegenstände, die üblicherweise für den persönlichen Gebrauch der Passagiere in Koffern, Reisetaschen, Schachteln oder ähnlichen Behältnissen transportiert werden. Sollten im Gepäck Gegenstände anderer Art befördert werden, hat der Passagier das Doppelte des Tarifpreises für den Transport dieser Gegenstände zu zahlen, zuzüglich zu einer Entschädigung gemäß Artikels 410 des Codice della Navigazione. Als Gepäck sind ebenfalls Musterkollektionen von Handelsvertretern bis zu einem Gewicht von maximal 20Kg zugelassen. Das Unternehmen lehnt jede Haftung für den Diebstahl von unbeaufsichtigten Gegenstände und/oder Gepäckstücken ab; diese sind immer von den Passagieren zu überwachen. Das ausführende Transportunternehmen ist für die entgegengenommenen Gepäckstücke verantwortlich, gemäß Art 412 des ital. Schifffahrtsgesetzes und/oder in jedem Fall gemäß der EU – Verordnung CE/392/2009, es sei denn das Transportunternehmen beweist, dass der Verlust und/oder die Beschädigung nicht durch ihn verursacht wurde. Der Kunde muss sich den Verlust und/oder die Beschädigung des Gepäcks oder anderer persönliche Gegenstände oder des mitgeführten Fahrzeugs von der Schiffsleitung oder Offizier der Gesellschaft im Ankunftshafen bestätigen lassen. Die muss in Falle von offensichtlichem Verlust/Beschädigung sofort bei Rückerhalt Bzw. innerhalb von 3 Tagen nach den Rückerhalt bei nicht offensichtlichem Verlust/Beschädigung erfolgen. Das ausführende Transportunternehmen ist für die nicht entgegengenommenen Gegenstände und/oder Gepäckstücken nicht verantwortlich, es sei denn der Passagier beweist, dass der Verlust und/oder die Beschädigung durch das Unternehmen verursacht wurde. Das Unternehmen hat ein gesetzliches Pfandrecht an Gepäckstücken für Forderungen gegenüber den Passagieren, die aus dem Beförderungsvertrag hervorgehen. Wenn der Passagier seinen Verpflichtungen nachkommt, ist das Unternehmen verpflichtet, das Gepäck an dem im Vertrag vorgesehenen Ort wieder auszuhändigen. Sollte der Passagier seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so hat das Unternehmen gemäß Art. 416 des ital. Schifffahrtsgesetzes das Recht, das Gepäck in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des ital. Schifffahrtsgesetzes zu verkaufen (Art. 1515, 2797 Codice Civile und Art. 83 der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen).

Art. 15. – Passagierdaten

Folgend L.D. Nr. 251 vom 13.10.1999 und in Bezug auf die EU-Anweisung 98/41 vom 18.06.1998 und wegen der Antiterrorismus-Regelung und des ISPS Codes ist folgendes bekannt zu geben: jeder Passagier, der spezielle Hilfe oder Assistenz in einer Notfallsituation benötigt, muss das Transportunternehmen davon in Kenntnis setzen. Alle Passagiere, einschließlich Minderjährige, müssen bei der Einschiffung ein gültiges Ausweisdokument vorzeigen. Andernfalls wird die Einschiffung verweigert. Alle Passagiere müssen bereits bei der Reservierung folgende Angaben machen: Familienname, Vorname, Geschlecht, Nationalität, Alters-Kategorie (Neugeborenes, Kleinkind, Kind, Erwachsen).Jegliche Änderung in Bezug auf die obigen Angaben, die im Zeitraum zwischen Reservierung und Überfahrt eintritt, ist sofort mitzuteilen. Die im Sinne dieses Artikels gesammelten persönlichen Daten werden nur für den notwendigen Zeitraum entsprechend dem genannten Dekret und/oder in Umsetzung der Verordnungen des Gesetzesdekretes n.196/2003 aufbewahrt.

Art. 16. – Gesundheitszustand des Passagiers

An Bord des Schiffes steht kein Arzt zur Verfügung. Das Transportunternehmen akzeptiert deshalb keine Passagiere, die während der Überfahrt medizinische Assistenz benötigen, ausgenommen der Regelung im folgenden Art. 17. Wenn ein Passagier ein dementsprechendes Attest eines medizinischen Instituts (Krankenhaus o.ä.), vorlegt, das nicht früher als 48 Stunden vor Abfahrt ausgestellt sein darf und die Reise ohne medizinische Assistenz erlaubt, wird das Transportunternehmen diesen Passagier transportieren, ohne jedoch Verantwortung in dieser Hinsicht zu übernehmen. Es steht dem Kapitän außerdem frei, die Einschiffung von Passagieren in einem körperlichen oder psychischen Zustand, der die Überfahrt gefährdet oder eine Gefahr für sich und andere sein können, z.B. durch Alkohol- und Drogeneinfluss, Halluzinogene etc. zu verweigern. In all diesen Fällen steht dem Passagier keinerlei Schadenersatz zu und/oder der Passagier kann für alle Schäden, die ihm selbst, dem Schiff, all seiner Ausstattung und Ausrüstung, Dritten oder den Dingen Dritter entstehen, haftbar gemacht werden. Die Akzeptierung durch das Transportunternehmen an Bord gilt in keinem Fall als Verzicht auf das Recht, seine Vorbehalte bezüglich des Gesundheitszustandes des Passagiers und Ansprüche auch nachfolgend geltend zu machen, egal ob diese dem Transportunternehmen vor der Einschiffung und/oder Abfahrt des Schiffes bekannt waren.

Art. 17. – Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Das Unternehmen akzeptiert die Reservierung von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die dies wünschen, zu den gleichen Bedingungen wie für alle anderen Passagiere und verpflichtet sich, Assistenz ohne zusätzliche Kosten zu leisten Die Aufnahme an Bord von Passagieren mit besonderen Ansprüchen ist durch die EU-Verordnung UE 1177/2010 geregelt (weitere Informationen dies Bezüglich finde Sie auf der Internetseite des Transportunternehmens).

1. Assistenz in den Häfen:

PMR erhalten Assistenz, falls notwendig, ab dem Zutritt zum Hafengelände, egal ob dies mit privaten Fahrzeugen, Bus oder Zug erfolgt;

PMR werden bis zum Ticketschalter, um den Schifffahrtsschein zu erwerben oder, wenn sie bereits im Besitz dessen ist, bis zur Einschiffung begleitet;

PMR werden nach der Ausschiffung zum Ticketschalter begleitet.

2. Assistenz an Bord der Schiffe: PMR erhalten Assistenz vom Bordpersonal:

während der Ein- und Ausschiffung;

bei der Gepäckabwicklung;

um zur gebuchten Unterbringung zu gelangen;

um die sanitären Anlagen zu erreichen.

Wird die PMR von einer eigenen Begleitperson betreut, können diese Personen die Assistenz sowohl im Hafen als auch während der Ein- und Ausschiffung erfragen.

Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität müssen dem Beförderer zum Zeitpunkt der Buchung oder beim Kauf des Tickets ihre spezifischen Bedürfnisse für die Unterbringung mitteilen, wie z.B. den Sitzplatz, den erforderlichen Service oder die Notwendigkeit, medizinische Geräte mitzuführen, sofern diese Bedürfnisse oder Anforderungen zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Unter der vorstehenden Voraussetzungen: - jede Art von Assistenz müssen die PMR dem Unternehmendem oder dem Abfahrtshafenbüro (Telefonnummern jetzt auf der Internetseite www.toremar.de verfügbar) spätestens 48 Stunden vor der Abfahrt per Telefon, Fax oder Mail mitteilen. Falls das Ticket mehrere Reisen erlaubt, ist eine Vormerkung ausreichend, solange eine angemessene Information über die Uhrzeiten der nächsten Abfahrten bekannt gegeben wird.

- Wird die oben genannte Mitteilung nicht gemacht, unternimmt das Unternehmen alles Mögliche, um die Assistenz zu garantieren, damit die Person mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität das gebuchte Schiff bei der Abfahrt betreten und bei der Ankunft verlassen kann

- Passagiere mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität sollten mindestens eine Stunde vor der von Toremar festgestellte Fahrplanmäßigen Abfahrtszeit beim Check-In eintreffen und 30 min bei einer nicht festgestellten Abfahrtszeit. Toremar:

- stellt sicher, dass das eigene, für die direkte Assistenz von Personen mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität zuständige Personal eine spezifische Schulung bezüglich Unterstützung der verschiedenen Bedürfnisse der Passagiere und Sensibilisierung erhalten hat

- versichert, dass alle neuen Mitarbeiter eine Schulung bezüglich Behinderungen durchlaufen und das gesamte Personal zum geeigneten Moment an entsprechenden Fortbildungskursen teilnimmt;

- versichert, dass wenn eine Person mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität mit einem Begleithund reist, letzterer zusammen mit dieser Person untergebracht wird, wenn dies dem Transportunternehmen vorher mitgeteilt wurde, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verordnungen bezüglich des Transports von Begleittieren;

- sichert eine Entschädigung zu, falls Rollstühle oder andere Bewegungshilfen oder Teile derer während des Transports im Hafen oder an Bord der Schiffe verlorengehen oder beschädigt werden, wenn dies durch Schuld oder Unachtsamkeit des Transportunternehmens oder des Hafenterminals geschieht. Wenn notwendig, unternimmt das Unternehmen alles Mögliche, um die Ausstattung schnellstmöglich zu ersetzen.

Art. 18. – Informationen für die Einschiffung und Normen während der Überfahrt

Die Passagiere sollten nach der Einschiffung Wertgegenstände und für die Überfahrt notwendige Dinge aus Ihrem Fahrzeug mit an Bord nehmen. Der Zugang zur Garage ist während der Überfahrt verboten. Die Reederei haftet nicht für eventuellen Verlust von Wertgegenständen oder Fahrzeugausstattungen Ist das Schiff mit einem Fußpassagierzugang ausgestattet, dann ist die Zufahrt mit dem Fahrzeug in die Garage nur dem Fahrer selbst gestattet, während alle anderen Passagiere den seitlichen Treppeneingang nutzen und die Ticketkopie auf Verlangen vorzeigen. Das Betreten der Garage während der Überfahrt ist ausdrücklich verboten.

ART. 19. Verspätungen

Verspätung der Abfahrtszeit

1- Im Falle einer Verspätung informiert das Unternehmen die Passagiere über die vorhergesehene Ankunfts- und Abfahrtszeit sobald diese Informationen vorliegen, jedoch nicht später als 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit oder nicht später als eine Stunde vor der geplanten Ankunftszeit.

2- Sieht das Unternehmen eine Verspätung von mehr als 60 (sechzig) Minuten gegenüber der geplanten Abfahrtszeit vorher, für die das Unternehmen verantwortlich ist, bietet es den Passagieren kostenlos Komfort und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit und im Rahmen der Möglichkeit des Schiffes oder des Hafens.

3- Im Falle einer Verspätung (oder verpassten Anschlussverbindung), die das Unternehmen zu verantworten hat und die eine oder mehrere Übernachtungen bzw. einen zusätzlichen Aufenthalt über den ursprünglich geplanten Aufenthalt hinaus notwendig macht und wenn bzw. wo dies überhaupt möglich ist, erhalten die Passagiere eine kostenfreie Unterbringung im Hotel oder eine Unterbringung anderer Art, den Transport vom Hafenterminal zum Unterbringungsort sowie Mahlzeiten und Verpflegung wie bereits vorher ausgeführt.

4- Kann der Schiffstransport nicht fortgesetzt werden, organisiert das Unternehmen so frühzeitig wie möglich alternative Transportservices für die Passagiere.

5- Unter Anwendung der vorhergehenden Artikel, widmet das Unternehmen den Ansprüchen von behinderten Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie deren Begleitpersonen besondere Beachtung.

6- Sieht das Unternehmen die Verspätung eines Schiffstransportes von mehr als 90 Minuten gegenüber der geplanten Abfahrtszeit vorher, Gemäß EU Regelung 11177/2010 erhält der Passagier sofort:

- ein Angebot für einen alternativen Transportservice zu angemessenen Bedingungen oder, wenn dies nicht möglich ist, Informationen bezüglich alternativer Dienstleistungen, die von anderen Transportunternehmen angeboten werden

- die Erstattung des Ticketpreises für den Fall, dass er den alternativen Transportservice wie unter Punkt a. beschrieben, nicht akzeptiert Unter Einwilligung des Passagiers kann die komplette Erstattung des Tickets entweder als Gutschrift ausgestellt werden oder es können zusätzliche Leistungen deren Wert dem Tickettarif entspricht, gebucht werden.

2 Verspätung der Ankunftszeit

1) - Ungeachtet der gültigen EU-Verordnung 1177/2010, kann der Passagier, im Falle von einer Verspätung der Ankunftszeit aufgrund einer Absage, eine finanzielle Entschädigung dem Unternehmen anfragen Folgenden Mindesthöhen werden garantiert:

- 25% des Ticketwertes bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten

- 50% des Ticketwertes bei einer Verspätung von mindestens 120 Minuten

- 100% des Ticketwertes falls das Unternehmen keine alternativen Leistungen oder die vorstehenden Punkte nicht anbietet

2) Die finanzielle Entschädigung wird auf Anfrage des Passagiers innerhalb eines Monats ab der Einreichung derselben erfolgen.

3) Die finanzielle Entschädigung wird in Form von Gutscheinen und/oder anderer Dienstleistungen geleistet, wenn die Bedingungen flexibel sind (in Bezug auf die Gültigkeitsdauer und Zielhafen). Die Entschädigung wird auf schriftliche Anfrage des Passagiers in Geld geleistet. Gemäß Art. 19.6 der EU-Regelung UE/1177/2010 wurde der Mindestbetrag von 6€ festgelegt, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden. Die Absätze 1.III., 2.I., 2.II. und 2.III. gelten nicht, wenn die Verspätung oder die Absage durch unvermeidbaren außergewöhnliche Umstände die, die Erbringung der Dienstleistungen verhindern, verursacht werden.

ART.20 Sicherheitshinweise und ISPS Kosten

In Durchführung des Sicherheitscodex ISPS bezüglich der Verordnungen zum Antiterrorismus werden die Passagiere informiert, dass sie auf Aufforderung eines Schiffsoffiziers das Fährticket und ein Ausweisdokument vorweisen müssen. Außerdem müssen sie eventuellen Inspektionen Ihres Gepäcks zustimmen, falls gefordert. Solche Kontrollen können auch von den Hafenbehörden durchgeführt werden. Während des Hafenaufenthalts muss ein Abstand von mindestens 50 Metern zu den Schiffen und den Vertäuungen eingehalten werden. Das Transportunternehmen weist auch darauf hin, dass die Hafenbehörden in Durchführung des Sicherheitscodex ISPS weitere Zahlungen von zusätzlichen Kosten verlangen können, die im Moment noch nicht beziffert sind.

Art. 21 Erklärung über den Wert des Fahrzeuges

Es wird darauf hingewiesen, dass, begrenzt auf die während des Transports durch Schuld des Transportunternehmens erfolgten direkten Materialschäden am mitgeführten Kraftfahrzeug, in Abweichung zum Art. 412 Schifffahrtsrecht, das Unternehmen auf die Anwendung der Schadensersatzgrenze verzichtet, vorausgesetzt, dass alle anderen gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, mit denen ein Anspruch auf Ersatz für einen solchen Schaden gegeben ist. Dann wird dieser umfassend ersetzt, ohne Höchstgrenzen. Der oben genannte Verzicht macht die Vorlage einer Erklärung über den Wert des mitgeführten Kraftfahrzeugs überflüssig.

Art.22 Verhalten der Passagiere an Bord

Der Passagier muss sich ab der Einschiffung bis zur Ausschiffung an die erhaltenen Anweisungen der Schiffsleitung halten; des Weiteren sollte sein Verhalten von Sorgfalt und Vorsicht geprägt sein, indem er auf die eigene und auf die Sicherheit der Personen und Tiere achtet, für die er die Sorgfaltspflicht hat und er sollte auf seine persönlichen Gegenstände achten, wann immer es die Wetter- und Seeverhältnisse erfordern. Das Unternehmen ist keinesfalls für Verluste oder Schäden an verschifften Fahrzeugen oder dort verwahrte Gegenstände durch andere Fahrzeuge verantwortlich, es sei denn, dies ist dem Unternehmen direkt zuzuschreiben. Eventuelle Streitigkeiten müssen direkt durch die beteiligten Seiten geklärt werden.

Art.23 Verlorene Gegenstände

Falls der Passagier persönliche Gegenstände an Bord vergisst oder verliert, kann er sich an die Rezeption des Schiffes wenden. Nach bereits erfolgter Ausschiffung kann ein Formular von der Internetseite heruntergeladen und dieses dann ausgefüllt per Mail an urp@toremar.it gesendet werden. Die entsprechende Abteilung wird Nachforschungen anstellen und über das Ergebnis informieren gemäß Art. 927 des Codice Civile Die Reederei entschädigt nicht für verlorene oder vergessene Gegenstände an Bord.

Art. 24 Anwendbares Gesetz und Gerichtsstand Der Transportvertrag für Passagiere und mitgeführtes Gepäck sowie mitgeführte Fahrzeuge ist durch das italienische Gesetz, durch den Codice della Navigazione (ital. Schifffahrtsgesetz) und die geltenden EU-Verordnungen geregelt sowie durch die vorliegenden Allgemeinen Transport-bedingungen. Für alle Streitfragen in Bezug auf die Interpretation und/oder Durchführung des vorliegenden Vertrages ist ausschließlich der Gerichtsstand des Transportunternehmens zuständig. Hat der Passagier seinen festen Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union, gilt er als Verbraucher im Sinne der geltenden italienischen Gesetzgebung und in diesem Fall ist ausschließlich der Gerichtsstand des Wohnortes des Passagiers zuständig.

Art. 25.-VERMITTLUNGSKLAUSEL

MOBY Lines Europe GmbH, Wilhelmstraße 36-38,65183 Wiesbaden, vermittelt lediglich Fährtransfers für das Transportunternehmen TOREMAR, Toscana Regionale Marittima S.p.A., Geschäftssitz Piazzale dei Marmi n. 12, interno 2 - 57123 Livorno, Italien. Der Beförderungsvertrag kommt somit ausschließlich zwischen dem Passagier und dem Transport-unternehmen Moby S.p.A zustande. Für den Fährtransport gelten ausschließlich die von TOREMAR, Toscana Regionale Marittima S.p.A. gestellten Allgemeinen Transportbedingungen für die Beförderung von Passagieren mit und ohne Fahrzeug in der jeweils gültigen Fassung. MOBY Lines Europe GmbH, Wiesbaden, Deutschland, haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Entgegennahme und Bearbeitung der Buchungen. Jegliche Haftung von MOBY Lines Europe GmbH, Wiesbaden, anlässlich der Durchführung des Transportvertrages ist ausgeschlossen.